Absolute Schutzhindernisse sind rechtliche Gründe, die der Eintragung einer Marke in das Markenregister entgegenstehen, unabhängig von den Rechten Dritter. Im deutschen Markenrecht sind die absoluten Schutzhindernisse in § 8 MarkenG geregelt. In der Praxis häufige Fälle von absoluten Schutzhindernissen sind insbesondere:
Fehlende Unterscheidungskraft
Markenzeichen, die nicht geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, werden regelmäßig nicht ohne Weiteres als Marke eingetragen werden.
Beschreibende Angaben
Markenzeichen, welche für die Waren und Dienstleistungen ausschließlich beschreibende Begriffe enthalten, sind ohne Weiteres nicht eintragungsfähig. Solche glatt beschreibenden Angaben sollen im öffentlichen Interesse allen Marktteilnehmern frei zur Verfügung stehen.
Täuschende Markenzeichen
Markenzeichen, die geeignet sind das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, sind von der Eintragung ausgeschlossen.
Hoheitliche oder amtliche Zeichen
Markenzeichen, die staatliche Hoheitszeichen wie Wappen oder Flaggen oder amtliche Prüf- und Gewährzeichen enthalten, sind ebenfalls von der Eintragung ausgeschlossen.
Die Prüfung der absoluten Schutzhindernisse erfolgt bei deutschen Markenanmeldungen durch das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA). Wenn Sie Fragen zu absoluten Schutzhindernis haben, können Sie gerne auf uns zukommen.
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